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Besondere Hinweise zu vereinnahmter MWST

Besondere Hinweise zu vereinnahmter MWST

Wird die MWST vereinnahmt abgerechnet, also zum Zeitpunkt der Zahlung anstelle zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung, dann ergeben sich bei abweichenden Zahlungen diverse zusätzliche Fragestellungen. Insbesondere ist ein Entscheid notwendig, wie Sie die zuviel bezahlten Beträge an die MWST anrechnen wollen.



Funktion

Beschreibung

Funktion

Beschreibung

Offenen Posten stehen lassen

Wenn der Kunde mehr bezahlt als gefordert, dann wird die ganze Zahlung proportional auf die verschiedenen MWST-Sätze aufteilt. Sie bezahlen also darauf auch schon MWST. Wird dann das Guthaben des Kunden mit einem nächsten Offenen Posten verrechnet, wird die Mehrzahlung ebenfalls proportional nach den MWST-Sätzen wieder in Abzug gebracht. Würde dies von VinX nicht so gehandhabt, gabe es Verrechnungen mit und ohne MWST, was kaum mehr nachzuvollziehen wäre.

Vorauszahlungen

Bei Vorauszahlungen werden Konto und MWST-Satz im eigenen Unternehmen hinterlegt. Der später gutgeschriebene Artikel muss den gleichen MWST-Satz verwenden. Obwohl eine Vorauszahlung gemäss Reglement zu 8% zu versteuern ist, wird in der Praxis häufig keine MWST auf die Vorauszahlung gerechnet, dafür dann auf der folgenden Rechnung die Vorauszahlung aber auch ohne MWST in Abzug gebracht.

Als Mahnspesen ausbuchen



Als Mehrzahlung ausbuchen

Hier wird keine MWST angerechnet. Sinnvoll wäre zum Beispiel ein Scharnierkonto ‚Rückzahlung Gutschriften‘ das immer Ende Monat ausgeglichen sein muss. Alternativ könnten Sie auch eine Gutschrift erstellen, worin Sie die Mehrzahlung als Artikel mit MWST 0% einsetzen. Oder Sie ziehen die Mehrzahlung vom nächsten Auftrag ab, analog zur Vorauszahlung oben.